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   KG, 14.05.2003 - 1 W 98/03   

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https://dejure.org/2003,12051
KG, 14.05.2003 - 1 W 98/03 (https://dejure.org/2003,12051)
KG, Entscheidung vom 14.05.2003 - 1 W 98/03 (https://dejure.org/2003,12051)
KG, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 1 W 98/03 (https://dejure.org/2003,12051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Notwendigkeit der Beauftragung bei Ansässigkeit weder am Wohn- oder Geschäftsort des Vertretenen noch im Gerichtsbezirk

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 14.05.2003 - 1 W 98/03
    Denn aus der Sicht der Gegenseite, auf welche für die Frage der Notwendigkeit bestimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen ebenfalls abzustellen ist, gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Rechtsanwalts, weil diese Kosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstattungsfähig sind (BGH NJW 2003, 901, 903).
  • KG, 08.05.2001 - 1 W 49/01

    Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 14.05.2003 - 1 W 98/03
    Beauftragt eine bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei - wie hier die Beklagte - mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt, der weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, können die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann erstattungsfähig sein, wenn der Rechtsanwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei unmittelbar mündlich informiert worden war (Senat, JurBüro 2002, 152).
  • KG, 04.05.2004 - 1 W 102/03

    Rechtsanwaltsgebühr: Kosten eines Unterbevollmächtigten für Terminvertretung des

    Dieser Auffassung ist zuzustimmen und die frühere Rechtsprechung des Senats überholt, wonach die Terminsreisekosten eines an einem dritten Ort residierenden Prozessbevollmächtigten nur dann als erstattungsfähig angesehen wurden, wenn der Prozessbevollmächtigte tatsächlich durch die Partei unmittelbar mündlich und prozessbezogen informiert worden war (vgl. Senat, JurBüro 2002, 152 und Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 W 98/03).
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